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Düsseldorfer Tabelle direkt als PDF anzuschauen.

Düsseldorfer Tabelle [PDF l 7 kb]

Bitte beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle zunächst ein-
mal eine Standardregelung widerspiegelt. Sie muss dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden, also Ihrer konkreten Situation. So ist z. B. die Tabelle angelegt für eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern und einem Ehepartner.
Trifft dieser Regelfall nicht zu, ist die Tabelle schon anders zu handhaben, ein sog. Sprung in der Düsseldorfer Tabelle ist dann vorzunehmen. Ähnliches gilt bei Unterhaltspflichten gegenüber mehr als drei Personen.

Das Kindergeld ist zudem anzurechnen, wobei die Besonderheit besteht, dass bei einer Unterhaltsverpflichtung unter 135 % das hälftige Kindergeld nur insofern anzurechnen ist, als dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelunterhaltes abzgl.
des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes übersteigt.

Bei volljährigen Kindern ist im übrigen das Kindergeld auf den Bedarf voll anzurechnen.

Sie sehen, dass auch die Düsseldorfer Tabelle nicht so leicht auszulegen ist. Es können hier immer wieder Schwierigkeiten auftreten. Wir raten Ihnen deshalb dringend, sich bei uns kurz beraten zu lassen, ggfls. telefonisch.

 
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Ecke Rosenstraße
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33098 Paderborn