Hier bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich die
Düsseldorfer Tabelle direkt als PDF anzuschauen.
Bitte beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle zunächst ein-
mal eine Standardregelung widerspiegelt. Sie muss dem
jeweiligen Einzelfall angepasst werden, also Ihrer konkreten
Situation. So ist z. B. die Tabelle angelegt für eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern und einem Ehepartner.
Trifft dieser Regelfall nicht zu, ist die Tabelle schon anders zu
handhaben, ein sog. Sprung in der Düsseldorfer Tabelle ist dann
vorzunehmen. Ähnliches gilt bei Unterhaltspflichten gegenüber
mehr als drei Personen.
Das Kindergeld ist zudem anzurechnen, wobei die Besonderheit
besteht, dass bei einer Unterhaltsverpflichtung unter 135 % das
hälftige Kindergeld nur insofern anzurechnen ist, als dieses
zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelunterhaltes abzgl.
des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes übersteigt.
Bei volljährigen Kindern ist im übrigen das Kindergeld auf den
Bedarf voll anzurechnen.
Sie sehen, dass auch die Düsseldorfer Tabelle nicht so leicht
auszulegen ist. Es können hier immer wieder Schwierigkeiten auftreten. Wir raten Ihnen deshalb dringend, sich bei uns kurz
beraten zu lassen, ggfls. telefonisch.